Vertrag über die Erstellung eines Firmen-Logos

 

zwischen der

Werbeagentur dhDESIGN

(Auftragnehmer)

und

(Auftraggeber)

 

1. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die Ausarbeitung eines Firmenlogos für den Auftraggeber, welches dieser in allen Bereichen seiner geschäftlichen Kommunikation nutzen kann.

 

2. Durchführung der vertraglichen Leistungen

Der Auftraggeber bestellt online ein fertiges Logo. Farbänderungen und das Einfügen des Firmennamens sind Bestandteil des Vertrages.

Auf der Grundlage der von dem Auftraggeber mitgeteilten Vorgaben für das Logo verändert der Auftragnehmer das fertige Logo und legt diese dem Auftraggeber vor.

Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer innerhalb von einer Woche nach der Vorlage des Vorentwurfes mit, ob er den Entwurf uneingeschränkt übernimmt oder ob er Änderungen und Abwandlungen wünscht. Weitere Änderungen des Entwurfes sind mit Kosten verbunden.

Nach der Abnahme des Feinentwurfs stellt der Auftragnehmer das Logo fertig und übergibt es dem Auftraggeber in einem für die digitale Nutzung geeigneten Format und als fertige Druckdatei.

 

3. Abnahme

Der Auftraggeber nimmt die vorgelegten Entwürfe und das fertige Logo ab. Für die Abnahme genügt die Gegenzeichnung der vorgelegten Entwürfe oder die Erklärung der Abnahme in Textform (§ 126b BGB). Mit der Abnahme werden die jeweiligen Entwürfe als vertragsgemäß und als für die weiteren Entwicklungsarbeiten verbindlich anerkannt.

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der entwickelten Leistungen erklärt, sofern der Abnahme nicht wesentliche Mängel entgegenstehen. Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Entwürfe oder das Logo für seine geschäftliche Kommunikation nutzt.

 

4. Einräumung von Nutzungsrechten, Referenz

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, das Logo für alle denkbaren Nutzungsarten (Standardlizenz) zu verwenden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Logo selbst oder durch Einschaltung Dritter zu bearbeiten, umzugestalten oder ein »Re-Design« durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Unzulässig sind insbesondere entstellende oder auf sonstige Weise die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Schöpfers gefährdende Beeinträchtigungen des Logos.

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, das von ihm entwickelte Logo für eigene Referenzzwecke zu benutzen und das Logo für diesen Zweck in Print- und Onlinemedien zu veröffentlichen.

 

5. Nutzungsrechte - Standardlizenz Adobe Stock Medien

Eine Standardlizenz erlaubt dir folgendes:

• Reproduktion von bis zu 500.000 Kopien des Stockmediums in sämtlichen Medien, beispielsweise auf Produktverpackungen, in gedruckten Marketing-Materialien sowie in digitalen Dokumenten oder Software.

• Einbindung des Stockmediums in E-Mail-Marketing, Werbung auf Smartphones und Tablets, Fernseh- oder digitale Programme, wenn weniger als 500.000 Aufrufe zu erwarten sind.

• Veröffentlichen des Stockmediums auf einer Website oder in Social Media ohne Begrenzung der Aufrufe.

• Einbindung des Stockmediums in bestimmte Produkttypen (z. B. in ein Lehrbuch), sofern das Stockmedium selbst nicht den Hauptwert des Produkts ausmacht und das Produkt nicht häufiger als 500.000 Mal reproduziert wird.

• Weitergabe des unveränderten Stockmediums an Kolleginnen und Kollegen sowie an Externe, die sich vertraglich zur Einhaltung der Lizenzbestimmungen verpflichtet haben.

• Übertragen der Lizenz auf deinen Kunden oder Arbeitgeber.

Unter einer Standardlizenz nicht zulässig:

• Weitergabe der eigenständigen Datei.

• Erstellung von Waren, Vorlagen oder anderen Handels- und Vertriebsprodukten, bei denen das Stockmedium selbst den Hauptwert des Produkts ausmacht. So darfst du damit beispielsweise keine Poster, T-Shirts oder Kaffeetassen gestalten, die hauptsächlich wegen des aufgedruckten Stockmediums gekauft werden.

• Übertragung der Lizenz an mehrere Arbeitgebende oder Kundinnen/Kunden, sofern nicht jeweils eine separate Lizenz für diese erworben wird.

 

6. Vergütung

Der Auftraggeber zahlt für die Entwicklung und Ausarbeitung des Logos ein Pauschalhonorar in Höhe von € 200,-

Das Honorar ist im Vorhinein per PayPal oder Vorauskasse zu entrichten.

 

7. Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.